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    Zur Anfechtbarkeit Des Beraterhonorars Eines Sanierungsberaters Und Klarstellung Zu Den Anforderungen An Eine Vorsatzanfechtung Gem. § 133 InsO.

    Zur Anfechtbarkeit des Beraterhonorars eines Sanierungsberaters und Klarstellung zu den Anforderungen an eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO.

    BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 78/20

    Nachdem der weltweit agierende Photovoltaik-Konzern „Q-Cells“ in 2011 in eine finanzielle Krise geriet, engagierte er eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes. Für die Beratungstätigkeit stellte die Rechtsanwaltsgesellschaft laufend Rechnungen in Höhe von insgesamt 4,5 Millionen Euro. Die Rechnungen, die keine Angaben über die konkret abgerechneten Tätigkeiten enthielten, wurden von dem Konzern komplett ausgeglichen. Q-Cells stellte Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter forderte das Beraterhonorar unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurück.

    Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht setzte die Rückzahlungssumme auf rund eine halbe Million herab. Beide Parteien wandten sich mit Erfolg an den BGH. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Insolvenzanfechtung des Beraterhonorars eines Sanierungs-beraters ist damit vorläufig fehlgeschlagen. Der BGH nutzte diese Entscheidung, u.a. einige Klarstellungen zu seiner lebhaft diskutierten Entscheidung vom 6. Mai 2021 – IX ZR 78/20 vorzunehmen.

    Im Einzelnen:

    InsO § 133 Abs. 1, §§ 15a, 15b
    Aus der Insolvenzantragspflicht oder dem Zahlungsverbot ergibt sich für den Benachteiligungsvorsatz keine Begrenzung des Zeitraums, den der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, für eine künftige Befriedigung seiner Gläubiger in Betracht ziehen darf.

    InsO § 133 Abs. 1
    a) Unternimmt der Schuldner einen Sanierungsversuch, hat der Insolvenzverwalter für den Benachteiligungsvorsatz darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner dies erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.

    b) Ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt, hat sich an den zur Zeit der Umsetzung tatsächlich bestehenden Rechtsauffassungen auszurichten. Ob die für den Schuldner günstige Antwort rechtlich vertretbar ist und der Sanierungsversuch voraussichtlich nicht aus Rechtsgründen scheitern wird, ist bei neuen gesetzlichen Regelungen angesichts der mit ihnen verbundenen Unsicherheiten nach einem großzügigen Maßstab zu beurteilen.

    c) Nimmt der Schuldner für seinen Sanierungsversuch die Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten in Anspruch, darf er auf ihre Richtigkeit grundsätzlich vertrauen, sofern nicht hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Beratung den Anforderungen an ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht genügt.

    d) Bargeschäftliche Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater erfüllen nicht die Voraussetzungen einer bargeschäfts-ähnlichen Lage.

    e) Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater können auch dann ohne Benachteiligungsvorsatz erfolgen, wenn das Sanierungskonzept noch nicht in den Anfängen in die Tat umgesetzt ist, sofern der Sanierungsversuch nicht von vornherein aussichtslos ist und der Schuldner mit der Vorstellung handelt, dass eine Vergütung dieser Beratungsleistungen erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer Sanierung prüfen oder eine Sanierung beginnen zu können.

    InsO § 133 Abs. 1, § 18
    a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein auf eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (Bestätigung BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28).

    b) Es kann für einen Benachteiligungsvorsatz bei drohender Zahlungsunfähigkeit sprechen, wenn der Eintritt der Zahlungs-unfähigkeit sicher zu erwarten ist und alsbald bevorsteht, der Schuldner sich bewusst ist, dass er kurzfristig einen Insolvenzantrag stellen wird, und er gleichwohl Gläubiger in der verbleibenden Zeit bis zum ohnehin beabsichtigten Insolvenzantrag gezielt befriedigt.

    c) Ein zusätzliches Indiz bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit kann in dem mit der Rechtshandlung eintretenden, vom Schuldner erkannten Ausmaß der Gläubigerbenachteiligung liegen. Neben einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kann dies auch erfüllt sein, wenn der Schuldner das Sanierungsrisiko mit einem untauglichen Sanierungsversuch bewusst den künftigen Insolvenzgläubigern auferlegt.

    InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2
    Das Mandat eines Sanierungsberaters kann diesem die Stellung einer nahestehenden Person verschaffen, wenn es nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem Sanierungsberater den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben.

    RVG § 10 Abs. 2
    Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten vereinbaren, dass er sein Honorar einfordern und durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilen zu müssen.

    Incoronata Cruciano
    Rechtsanwältin

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