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    Vorläufige Eigenverwaltung: Der Schuldner begründet keine Masseverbindlichkeiten

    Rechtsprechung | BGH, Urteil vom 22. November 2018 – IX ZR 167/16

    Bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, ob der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung Verbindlichkeiten begründen kann, die nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Diese Frage hat der BGH mit Urteil vom 22. November 2018 verneint. Eine gerichtliche Ermächtigung hierzu ist jedoch möglich.

    Der BGH hat sich sowohl mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen der Schuldner im Rahmen von § 270a InsO allgemein Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 Abs. 2 InsO begründen kann als auch mit der Frage, ob entsprechend § 55 Abs. 4 InsO Masseverbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis begründet werden.

    Leitsätze des BGH

    1. Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist.

    2. Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar.

    Sachverhalt

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Schuldner nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO an das über den Insolvenzantrag informierte Finanzamt noch Umsatz- und Lohnsteuern gezahlt. Weitere Sicherungsmaßnahmen oder Befugnisse waren durch das Insolvenzgericht nicht angeordnet worden. Nach Insolvenzeröffnung unter Anordnung der Eigenverwaltung erklärte der Sachwalter die Insolvenzanfechtung. Das LG wies die Klage gegen das Land auf Rückzahlung der geleisteten Beträge ab. Auf die Berufung des Klägers hin urteilte das OLG dagegen antragsgemäß. Die Revision des beklagten Landes blieb ohne Erfolg.

    Entscheidung

    Der BGH rekurriert in der Begründung seines Urteils auf den jeweiligen Normzweck der durch das ESUG eingefügten Bestimmungen der §§ 270a und 270b InsO, wonach die Sanierungschancen von Unternehmen verbessert werden sollen, indem auf Verfügungsverbote und einen mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter verzichtet wird.

    Keine generelle Begründung von Masseverbindlichkeiten

    Gleichwohl kann es in der Betriebsfortführung unter Vertrauensgesichtspunkten gegenüber Geschäftspartnern notwendig werden, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Eine Analogie zu § 55 Abs. 2 InsO, wonach der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Masseverbindlichkeiten begründet, scheidet nach dem BGH in Bezug auf den eigenverwaltenden Schuldner im Eröffnungsverfahren allerdings aus, da die jeweiligen Rechtstellungen nicht vergleichbar seien. Zudem widerspreche dies der Systematik des Gesetzes, wonach im Schutzschirmverfahren über § 270b Abs. 3 InsO die entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO und damit die Begründung von Masseverbindlichkeiten vorgesehen seien, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine solche Anordnung erlasse. Nach § 270a InsO könne der Schuldner im Eröffnungsverfahren keine umfassendere Rechtsmacht haben als im Falle des § 270b InsO, da die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten in der erstgenannten Konstellation gefährdeter sei.

    Gerichtliche Ermächtigung möglich

    Den daher ebenfalls denkbaren Schluss, die Begründung von Masseverbindlichkeiten im Rahmen von § 270a InsO generell abzulehnen, hat der BGH nicht gezogen. Im Eröffnungsverfahren gelten demnach die allgemeinen Vorschriften. Hierzu gehöre auch § 21 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach das Gericht die Maßnahmen zu treffen habe, welche erforderlich scheinen, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Dem stehe die ausdrückliche Regelung in § 270b Abs. 3 InsO systematisch nicht entgegen. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten ist nach dem BGH aus dem praktischen Bedürfnis heraus daher durch gerichtliche Ermächtigung wie in jedem anderen Eröffnungsverfahren möglich. Sie kann einzelne, zumindest der Art nach bestimmt bezeichnete Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zum Gegenstand haben. Dies steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Ob eine globale Ermächtigung zulässig ist, hatte der BGH nicht zu entscheiden.

    Keine Analogie zu § 55 Abs. 4 InsO

    Auch eine entsprechende Anwendung der Sondervorschrift § 55 Abs. 4 InsO lehnt der BGH ab. Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung begründet werden, gelten im eröffneten Verfahren demnach nicht als Masseverbindlichkeiten. Eine Analogie scheide in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke aus. An der Planwidrigkeit fehle es, da sich der Gesetzgeber mit einer Ergänzung des § 55 Abs. 4 InsO um die Verfahren nach den §§ 270a und 270b InsO befasst, sich im Ergebnis jedoch dagegen ausgesprochen habe. An der Vergleichbarkeit der Tatbestände fehle es, da sich die Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters von denen des Schuldners in der vorläufigen Eigenverwaltung unterschieden. Letzterer handele autonom und unterliege lediglich der Überwachung durch den vorläufigen Sachwalter.

    Mithin können die in der vorläufigen Eigenverwaltung ohne gerichtliche Ermächtigung abgeführten Steuern nach Insolvenzeröffnung wieder der Insolvenzmasse zugeführt werden.

    Roy Lublow

    Rechtsanwalt

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