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    Voraussetzungen des insolvenzanfechtungsrechtlichen Sanierungsprivilegs

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 12.05.2016 (Az. IX ZR 65/14)

    Bundesgerichtshof konkretisiert die Voraussetzungen des insolvenzanfechtungsrechtlichen Sanierungsprivilegs

    In ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 133 I InsO verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Teil eines letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH Urt. 12.11.1992, IX ZR 236/91). Der BGH hat nunmehr die Anforderungen konkretisiert, die eine Anfechtbarkeit ausschließen sollen.

    So muss seitens des Schuldners zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorgelegen haben. Mit der Umsetzung muss zudem bereits begonnen worden sein. Eine bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung reicht nicht aus. An die Schlüssigkeit des Konzepts stellt der BGH hohe Anforderungen. Eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die beabsichtigten Maßnahmen zu einem Zufluss von ausreichender Liquidität führen, um die nicht einbezogenen Gläubiger vollständig zu befriedigen. Das Konzept muss eine Ist-Analyse der derzeitigen Situation und eine Skizzierung der Gründe der Krise enthalten. Außerdem muss dargestellt werden, welche Maßnahmen eröffnet werden sollen, um zukünftige Verluste und die (drohende) Insolvenzreife zu vermeiden. Bei einem Sanierungsvergleich muss zudem die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung notwendige Zustimmungsquote enthalten sein. Formale Erfordernisse, wie etwa die vom Institut für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S6 oder vom Institut für Standardisierung von Unternehmenssanierung vorgegebene Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte, sind nicht erforderlich. Ein Plan, der lediglich die Reduzierung der vorhanden Verbindlichkeiten vorsieht, jedoch keine Maßnahmen enthält, wie zukünftige Verluste vermieden werden, ist von vornherein nicht tragfähig.

    Erlangte der Gläubiger im Rahmen des Sanierungsversuchs Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so greift die Vermutung des § 133 I 2 InsO. Dies führt im Ergebnis auch dazu, dass der Gläubiger hinsichtlich des schlüssigen Sanierungskonzepts darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urtl. 03.04.2014, Az. IX ZR 201/13). Problematisch ist dabei, dass der Anfechtungsgegner auf Informationen seitens des Schuldners angewiesen ist. Ein Auskunftsrecht des Gläubigers hinsichtlich des wesentlichen Inhalts des Plans gegen den Schuldner besteht jedoch nicht. Laut BGH muss der Gläubiger vor seiner Zustimmung auf die erforderlichen Auskünfte drängen, ansonsten handelt er mit Anfechtungsrisiko. Erhält er die angeforderten Informationen, muss der Gläubiger keine Überprüfung durch einen Fachmann veranlassen. Er darf grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder der von ihm beauftragten Berater vertrauen.

    Florian Bandrack
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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