Den von der Zahlungsunfähigkeit unterrichteten Gläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt zu haben.
Nach § 7 Nr. 3 VTV hat der Arbeitgeber nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ausgeglichen ist. Solange diese Norm besteht, bleibt es dabei, dass Erstattungsansprüche nicht zur Masse gezogen werden können.