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    Reformwelle vor der Bundestagswahl

    Aktuelles aus der Gesetzgebung

    Wenige Monate vor dem Ende der aktuellen Legislaturperiode hat der Gesetzgeber mehrere wichtige Reformen des Insolvenzrechts umgesetzt bzw. angestoßen.

    Sanierungsgewinne

    Nachdem der Bundesfinanzhof den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums mangels gesetzlicher Grundlage für rechtswidrig erklärt hatte (Beschluss vom 28.11.2016, veröffentlicht am 08.02.2017), hat der Bundestag am 26.04.2017 Regelungen zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen beschlossen. Demnach sollen ein neuer § 3a EStG und ein neuer § 3a GewStG geschaffen werden, die Gewinne sanierungsbedürftiger und -fähiger Unternehmen aus Forderungsverzichten auf Antrag von der Steuer freistellen. Die gesetzlichen Regelungen bringen aber auch Nachteile mit sich: Bestimmte Verlustvorträge aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum sollen bei Zuerkennung der Steuerfreit wegfallen, außerdem Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn nicht anerkannt werden. Die Änderungen müssen von der EU-Kommission noch beihilferechtlich genehmigt werden. Dann sollen sie rückwirkend ab dem 08.02.2017 gelten. Wurde der Forderungsverzicht zuvor vollzogen, soll gemäß einem BMF-Schreiben vom 27.04.2017 der Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes uneingeschränkt Anwendung finden.

    Insolvenzanfechtung

    Die Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts sind am 05.04.2017 in Kraft getreten. Sie sollen mehr Rechtssicherheit für Vertragspartner und Arbeitnehmer insolventer Unternehmen schaffen. Dies soll vor allem dadurch sichergestellt werden, dass Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen nicht mehr ohne Weiteres die Vermutung der Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Krise des Unternehmens und damit die Anfechtbarkeit der Zahlungen begründen. Zudem wurde die Anfechtungsfrist im Regelfall von zehn auf vier Jahre verkürzt. Die Reform wurde insgesamt positiv aufgenommen; Kritik gibt es allerdings in Bezug auf nun in den Gesetzestext aufgenommene unbestimmte Rechtsbegriffe, die wiederum neue Unsicherheiten schaffen.

    Vermögensabschöpfung

    Zum 01.07.2017 treten die Neuregelungen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Verbrechensopfer sollen durch die Reform künftig leichter entschädigt werden können. Neben der Ausweitung der Abschöpfungsmöglichkeiten soll auch die Einführung eines staatlichen Entschädigungsverfahrens dafür sorgen, dass Opfer entzogene Vermögenswerte einfacher als bislang zurückerhalten können. Die Änderungen haben auch unmittelbare Auswirkungen auf Insolvenzverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhält ein eigenständiges Insolvenzantragsrecht, außerdem wird nun auch die strafprozessuale Beschlagnahme für insolvenzfest erklärt. Praktiker sehen diese Änderung im Hinblick auf den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung kritisch.

    Konzerninsolvenzrecht

    Der Bundestag hat am 09.03.2017 das Gesetz zur Erleichterung von Konzerninsolvenzen verabschiedet, das die Koordination einzelner Insolvenzverfahren innerhalb von Unternehmensgruppen verbessern und damit die Sanierungschancen erhöhen soll. Im Zentrum des Gesetzes stehen daher die Schaffung eines Koordinationsplanes und eines gemeinsamen Gerichtsstands für die einzelnen Verfahren konzernverbundener Unternehmen sowie die Bestellung eines Koordinationsverwalters. So sollen etwa langwierige juristische Auseinandersetzungen über die Vertragsbeziehungen von Konzerngesellschaften verhindert werden. Die Neuregelungen treten am 21.04.2018 in Kraft.

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