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    Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

    Gesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

    Der Regierungsentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Was gehört dem Täter, dem Staat oder der Insolvenzmasse?

    Am 13. Juli 2016 hat das Kabinett einen Regierungsentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorgelegt. Derzeit finden die Beratungen in Bundestag und Bundesrat statt. Die Änderungen der geltenden Regelungen sowohl im materiellen Strafrecht als auch im Strafprozessrecht sind frappant. Sogar das Kernstück der Vermögensabschöpfung, der „Verfall“ in all seinen Formen nach §§73 ff. StGB, wird für „verfallen“ erklärt und an die Terminologie unserer europäischen Nachbarländer angepasst, indem nun einheitlich bei der Abschöpfung von Tätervermögen von „Einziehung“ gesprochen wird. Es kann also dem Regierungsentwurf zufolge künftig alles „eingezogen“ werden, was dem Täter gehört oder zusteht.

    Auf der 9. NIVD-Jahrestagung in Berlin am 1./2. September 2016 stand der Regierungsentwurf zur Debatte und warf auf Seiten der anwesenden Insolvenzverwalter insbesondere im Hinblick auf die künftigen Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Vermögensabschöpfung Fragen auf: Wie kann und soll die Staatsanwaltschaft im Falle der Insolvenz des Täters feststellen, welche Vermögenswerte dem Täter und welche der Insolvenzmasse „gehören oder zustehen“? Die Antwort hierauf ist sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem Reformentwurf unbefriedigend.

    Die strafprozessuale Beschlagnahme beweglicher Gegenstände hat nach geltendem Recht ein relatives Veräußerungsverbot zur Folge, § 80 Abs. 2 S. 1 InsO. Diese Gegenstände sind daher im Fall der Insolvenzeröffnung auf Antrag des Insolvenzverwalters freizugeben. Anders jedoch im Fall der durch Arrestbeschluss gepfändeten Vermögenswerte, die in der Praxis von besonderer Relevanz sind. Diese sind nach geltendem Recht gem. § 80 Abs. 2 S. 2 InsO „insolvenzfest“. Das heißt, diese Gegenstände können strafrechtlich von den Ermittlungsbehörden abgeschöpft werden und stehen den Gläubigern im Insolvenzverfahren nicht zur Verfügung. Dieses Missverhältnis zwischen Beschlagnahme und Arrest ist bereits nach altem Recht hinreichend bekannt.

    Der Reformentwurf hat sich diesbezüglich zu einer einheitlichen Regelung bekannt, allerdings zu Lasten des Insolvenzverwalters. Die Vorschrift des § 111c Abs. 5 StPO bestimmt, dass die Wirkung der Beschlagnahme von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt, mithin wie die Arrestierung von Vermögenswerten insolvenzfest ist. Der Insolvenzverwalter kann daher auf beschlagnahmte Gegenstände nicht mehr zugreifen. Er kann und muss wie im geltenden Recht im Falle der Arrestvollziehung über § 111e Abs. 5 bzw. § 111 k StPO nun auch im Falle der Beschlagnahme über § 111 n, § 111 o StPO im Wege der sogenannten strafrechtlichen Drittwiderspruchsklage gerichtlich prüfen lassen, ob die Sache dem Täter gehört oder zusteht.

    Die bei jeder Abschöpfung vorab erforderliche Prüfung, ob dem Täter der Gegenstand gehört oder zusteht und die daraus resultierenden weiteren Untersuchungen, ob der Gegenstand womöglich einem Dritten, dem Staat oder dem Insolvenzverwalter zusteht, sind außerordentlich zeitaufwändig.

    Gerade in Großverfahren wird das Strafverfahren dadurch mit komplexen und zahlreichen zivilrechtlichen und zivilprozessualen Anträgen belastet. Denn die durch die Tat Geschädigten, die bereits einen vollstreckbaren Titel – sei es nur ein Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil – gegen den Täter erwirkt haben, können noch während des Strafverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände einleiten. Die Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen allerdings gem. § 111g Abs. 2 StPO der Zustimmung des zuständigen Gerichts. Das Erfordernis dieses Zulassungsbeschlusses entfällt nunmehr durch den Reformentwurf. Der Verfahrensbeschleunigung wird insbesondere durch die Möglichkeit der Abtrennung der Einziehungsentscheidung nach §§ 421 ff. StPO Rechnung getragen. Bei der Abtrennung erfolgt die Vermögensabschöpfung in einem nachträglichen Verfahren, für das die rechtskräftigen Feststellungen der Hauptsache bindend sind. Dies ist insbesondere in Großverfahren mit Inhaftierung der Täter zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes geradezu notwendig.

    Im Übrigen darf nämlich genau dieser Umstand nicht in Vergessenheit geraten: Voraussetzung für den jetzigen Verfall und die künftige Einziehung ist noch immer eine angeklagte und gerichtlich festgestellte rechtswidrige Tat. Die Vorschriften des Reformentwurfs nach §§ 111 ff. StPO dienen lediglich der Sicherstellung vor Rechtskraft des Urteils bereits im Ermittlungs- und Strafverfahren. Vor Rechtskraft der Entscheidung über die Schuld des Täters kann nämlich nicht sicher bestimmt werden, ob der „eingezogene“ Vermögenswert dem Täter oder der Insolvenzmasse zusteht.

    Dass umfangreiche Beschlagnahmen, Sicherstellungen und Arrestierungen von Vermögenswerten bereits im Ermittlungsverfahren möglicherweise zu Vorverurteilungen führen, da der gesamte Abschöpfungsaufwand ja letztendlich durch das entsprechende Urteil gerechtfertigt werden sollte, nimmt die Rechtsordnung – und auch der neue Reformentwurf – in Kauf.

    Dr. Christina Sinnecker
    Rechtsanwältin

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