skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Newsletter-12-2012: Aufrechnung durch das Finanzamt

    Rechtsprechung: BFH, Urteile vom 25.07.2012 – VII R 29/11 und VII R 44/10

    Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen durch das Finanzamt ist unzulässig, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist.

    Mit der Entscheidung vom 25.07.2012 (VII R 29/11) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in einem für die Insolvenzpraxis wesentlichen Punkt geändert.

    Er hält nicht länger an seiner Rechtsansicht fest, dass eine aufgrund Berichtigung gemäß § 17 II UStG entstehende steuerliche Forderung bereits mit Begründung der zu berichtigenden Steuerforderung aufschiebend bedingt entstanden ist, sodass die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO aufrechnen kann.

    Der Kläger (und Revisionskläger) ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der H-GmbH am 21.02.2002 auf Eigenantrag vom 06.11.2001 eröffneten Insolvenzverfahren. Im Jahr 2006 hatte der Kläger die Umsatzsteuer der Jahre 2002 und 2003 berichtigt, da sich eine Reihe von Ausgangsrechnungen als uneinbringlich erwiesen hatten. Dies führte zu einem Umsatzsteuererstattungsanspruch gegen den das Finanzamt die Aufrechnung mit seinen unbefriedigten Umsatzsteuerforderungen März, April und September 2001 erklärte.

    Gegen diese Aufrechnung hatte der Insolvenzverwalter ohne Erfolg das Finanzgericht angerufen. Seine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil sah der Bundesfinanzhof als begründet an und entschied, dass der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung § 96 I Nr. 1 InsO entgegen stehe. Für dessen Anwendung sei entscheidend, wann der materiellrechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 II 2 UStG verwirklicht wird, die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen also eintreten. Dagegen komme es nicht darauf an, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden sei.

    Wird ein Berichtigungstatbestand des § 17 II 2 UStG dagegen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, greift das Aufrechnungsverbot des § 96 I Nr. 1 InsO auch dann nicht ein, wenn der betreffende Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens endet und mithin die Steuer im Sinne des § 13 UStG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH-Urteil vom 19.07.2007, IX ZR 81/06). Auf den Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird, kommt es in diesem Zusammenhang erst recht nicht an.

    In einem weiteren Urteil vom selben Tag (VII R 44/10) hat der BFH erkannt, einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer während des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung bedürfe es dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung im selben Besteuerungszeitraum entstanden und deshalb nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.11.2011, V R 13/11) gegeneinander zu verrechnen seien (Saldierung gemäß § 16 UStG). Hier seien die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO nicht zu beachten. Da diese Saldierung in einem Steuerfestsetzungsbescheid nicht mehr vorgenommen werden könne, wenn vor Ablauf des betreffenden Steuerjahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, greife die Verrechnung gleichsam automatisch; ein Streit über die Zulässigkeit einer zuvor vom Finanzamt erklärten Aufrechnung sei damit erledigt.

    Back To Top