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    Newsletter-12-2012: bAV und Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers

    Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 176/10

    Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

    Im vorliegenden Fall war der Kläger vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2005 bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Diese sagte dem Kläger am 30.08.1999 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, indem sie eine Direktversicherung abschloss und dem Kläger ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht einräumte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin widerrief der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber der Versicherungsgesellschaft das Bezugsrecht. Der Kläger hat den Widerruf des Bezugsrechts für unwirksam gehalten und den Insolvenzverwalter auf Übertragung der Versicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der an die Versicherung gezahlten Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung verlangt.

    Die Klage wurde vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den Vorinstanzen, mit der Begründung abgewiesen, dass der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter wirksam sei, da die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen war. Zudem sei der Insolvenzverwalter auch nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten.

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