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    Newsletter-06-2013: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Reform des Insolvenzrechts

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Korrektur der BGH-Rechtsprechung

    Zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens wurden auch neue Regelungen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beschlossen. Demnach wird in § 63 InsO folgender dritter Absatz eingefügt:

    Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

    Hintergrund dieser Änderung ist die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Gegenstände, die mit Aussonderungsrechten bzw. wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet sind, nicht in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 – IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10; Beschl. v. 7.02.2013 – IX ZB 286/11). Diese Entscheidungen hatten in Verwalterkreisen für erhebliche Unruhe gesorgt, denn sie führen dazu, dass die pflichtgemäße Sicherung von Vermögensgegenständen, an denen Drittrechte bestehen, weitgehend ohne Vergütung erfolgen müsste.

    Der Gesetzgeber teilt die Bedenken, dass diese Änderung bei der Vergütung nicht der gesetzlichen Konzeption entspräche, die eine angemessene Entlohnung des vorläufigen Insolvenzverwalters sicherstellen soll (so auch BVerfG, Beschl. v. 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90). Der nun neu eingeführte § 63 III InsO soll daher die Rechtsprechung des BGH korrigieren: Eine Einbeziehung der Aus- und Absonderungsrechte in die Berechnungsgrundlage wird – bei entsprechender Befassung durch den vorläufigen Verwalter – wie bislang wieder möglich sein. Wichtig für die Praxis: Diese Neuregelung tritt bereits unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

    Dr. Christoph Glatt LL.M.
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

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