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    Newsletter-05-2012: ESUG -Bescheinigung gemäß § 270 b I 3 InsO

    Schutzschirmverfahren nach ESUG: Die Bescheinigung gemäß § 270 b I 3 InsO

    Die am 1. März 2012 in Kraft getretene Reform der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) bestimmt weiter die aktuelle Diskussion in der Insolvenzverwaltung. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört das sogenannte Schutzschirmverfahren im Rahmen der Eigenverwaltung.

    Mit dem neuen § 270b InsO hat der Gesetzgeber ein zusätzliches Sanierungsverfahren geschaffen: Liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, kann der Schuldner nach § 270b I InsO neben dem Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Eigenverwaltung zusätzlich beantragen, dass das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt. Diese Frist darf bis zu drei Monate betragen. Der Schuldner hat gem. § 270 b I 3 InsO „mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist“.

    Welche Anforderungen sind nun aber in der Praxis an eine derartige Bescheinigung zu stellen? Das ESUG enthält hierzu keine Angaben. Die mögliche Bandbreite reicht daher von einer nur wenige Zeilen umfassenden Bescheinigung bis hin zu einem Gutachten, das sich an den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 9) orientiert.

    Da das Gesetz ausdrücklich eine Begründung verlangt und die Bescheinigung erkennbar sowohl dem Insolvenzgericht als auch den Beteiligten am Insolvenzverfahren als Grundlage für weitere Entscheidungen dienen soll, dürften wenige Zeilen indes nicht ausreichen.

    Schon aus Gründen der Haftung sollte auch der Aussteller darauf achten, dass die von ihm erstellte Bescheinigung sorgfältig und ausführlich begründet ist. In der Praxis wird daher die vom Gesetz geforderte Begründung – sowohl hinsichtlich der aktuellen Situation wie auch zur Sanierungsprognose – die Qualität eines Gutachtens erfordern.

    Erste Erfahrungen mit dem Schutzschirmverfahren zeigen, dass eine im Sinne des § 270 b I 3 InsO ausreichende Bescheinigung jedenfalls dann vorliegen dürfte, wenn deren Begründung zur Frage der Zahlungsunfähigkeit folgende Punkte abdeckt:

    • Prüfung, ob der Schuldner seine Zahlungen nicht bereits eingestellt hat
    • Gegenüberstellung der liquiden Mittel und der fälligen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung anhand eines Finanzstatus
    • Darstellung der zu erwartenden weiteren Entwicklung durch einen Finanzplan, der mindestens die kommenden drei Wochen abdeckt. Dabei wird der Aussteller der Bescheinigung auf Daten aus der Buchhaltung des Schuldners zugreifen, diese aber auf Plausibilität prüfen müssen

    Die Darlegung, wonach die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, sollte darüber hinaus Ausführungen zu den Ursachen der Krise und eine Beurteilung des Sanierungskonzepts enthalten sowie mögliche Sanierungshindernisse aufzeigen. Dafür muss sich der Aussteller der Bescheinigung mit der Geschäftstätigkeit des Schuldners befassen und die Geschäftsentwicklung anhand von Jahresabschlüssen und der aktuellen Finanzbuchhaltung analysieren.

    Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Begründung der Bescheinigung – insbesondere was die Sanierungsaussichten betrifft – zwar keine IDW-Standards erreichen muss. Ein ausführliches mit entsprechenden Anlagen versehenes Gutachten, dass die vorgenannten Punkte abdeckt, erscheint aber unerlässlich.

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