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    Newsletter-04-2013: Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 14.02.2013 – IX ZR 94/12

    Die Forderung eines Schuldners, gegen die ein Gläubiger die Aufrechnung erklärt, wird regelmäßig erst dann werthaltig, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung erbringt; auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung kommt es nicht an. In dieser aktuellen Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof einmal mehr mit sehr praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage nach § 96 I Nr. 3 InsO. Kläger war der Insolvenzverwalter einer im Bereich Außenwerbung tätigen GmbH. Auf deren eigenen Antrag vom 19.05.2009 hin war das Insolvenzverfahren am 1.08.2009 eröffnet worden.

    Die Schuldnerin war von der Beklagten im Februar 2009 mit der Herstellung eines sogenannten Riesenposters und dessen Aushang an einem Baugerüst in den Monaten Mai und Juni 2009 beauftragt worden. Hierfür stellte die Schuldnerin am 4.05.2009 einen Betrag von € 27.967,98 in Rechnung. Unter gleichem Datum erteilte sie der Beklagten eine Gutschrift über € 16.489,77 für deren Vermittlung von Aufträgen im Jahr 2008. Die Beklagte rechnete – nachdem Sie vom Kläger über den Insolvenzantrag informiert worden war – mit ihrer Forderung aus der Gutschrift gegen den von der Schuldnerin in Rechnung gestellten Betrag auf.

    Der Insolvenzverwalter machte daraufhin den aufgerechneten Gutschriftsbetrag in Höhe von € 16.489,77 als Restforderung aus dem Auftrag von Februar 2009 klageweise geltend. In den ersten beiden Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Die durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg: Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Verurteilung der Beklagten.

    In seiner Urteilsbegründung führt der BGH aus, nach § 130 I 1 Nr. 2 InsO sei unter anderem eine Rechtshandlung anfechtbar, die eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht habe, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sei und der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Das Berufungsgericht habe die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 I Nr. 3 InsO zu Unrecht mit der Begründung ausgeschlossen, die Werklohnforderung der Schuldnerin sei bereits vor dem Eröffnungsantrag entstanden und werthaltig gewesen. Gemäß § 140 I InsO sei entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis durch die Verknüpfung der beiden gegenüberstehenden Forderungen begründet worden sei. § 140 III InsO sei auf Werklohnforderungen nicht anwendbar.

    Für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage nach § 96 I Nr. 3 InsO kam es deshalb darauf an, wann die Forderung des Schuldners durch Erbringung seiner Leistung werthaltig geworden war. Beim Werkvertrag verschafft erst die erbrachte Werkleistung dem Gegner die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen; das Werthaltigmachen der Forderung unterliegt dabei als rechtserheblicher Realakt selbständig der Anfechtung. Die Werkleistung war im Mai aber noch nicht vollständig erbracht: Die Schuldnerin musste im Juni noch die Werbefläche für das Poster einschließlich der behördlichen Genehmigung zur Verfügung stellen und für dessen ordnungsgemäße Befestigung und Beleuchtung sorgen. Außerdem hatte sie es am Ende der Aufhängungszeit zu entfernen. Diese Aufgaben konnte sie erst im Laufe des Monats Juni erfüllen, so dass ein Werthaltigmachen der Forderung auch erst in diesem Monat möglich war. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung kommt es dagegen, wenn keine Vorleistungspflicht des Bestellers vereinbart ist, nicht an.

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