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    Newsletter-03-2012: ESUG – Sanierung mit „Schutzschirm“

    Schutzschirmverfahren nach ESUG

    Reform des Insolvenzrechts: Sanierung mit „Schutzschirm“- Änderungen der §§ 270ff. InsO sollen künftig die Eigenverwaltung erleichtern.

    In der Eigenverwaltung sieht das Bundesjustizministerium ein zentrales Instrument, um eine frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zu ermöglichen. Bislang ist die praktische Bedeutung der Eigenverwaltung jedoch sehr gering geblieben. Um dies zu ändern, enthält das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zahlreiche Änderungen bei den §§ 270ff. InsO.

    Am 27.10.2011 hatte der Deutsche Bundestag das ESUG in dritter Lesung angenommen. Rund vier Monate später, am 1. März 2012, ist nun die tiefgreifendste Reform des Insolvenzrechts seit Einführung der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört neben einer Stärkung des Gläubigereinflusses bei der Auswahl des Insolvenzverwalters, der Installation eines vorläufigen Gläubigerausschusses und des sogenannten DebtEquity-Swaps vor allem die Einführung eines „Schutzschirmverfahrens“ im Rahmen der Eigenverwaltung.

    Grundsatz der Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auch nach Insolvenzeröffnung behält und er dabei lediglich unter Aufsicht eines Sachwalters gestellt wird. Dieses Prinzip wird nun durch den neu geschaffenen § 270a InsO auch auf das Insolvenzantragsverfahren ausgedehnt: Statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll dann ein vorläufiger Sachwalter bestimmt werden.

    Daneben wird mit dem neuen § 270b InsO ein zusätzliches Sanierungsverfahren geschaffen. Wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, der Schuldner aber nicht bereits zahlungsunfähig ist, kann er nach § 270b I InsO neben dem Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Eigenverwaltung zusätzlich beantragen, dass das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt. Mit seinem Antrag hat der Schuldner eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

    Liegt ein Antrag vor, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans von maximal drei Monaten zu bestimmen. Gleichzeitig können in dieser Phase Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden. Ein so ausgestalteter „Schutzschirm“ soll es dem Schuldner ermöglichen, einen Sanierungsplan zu erstellen, der dann im eröffneten Verfahren durch einen Insolvenzplan umgesetzt wird.

    Der Gesetzgeber hofft, dass Schuldnern durch diese neuen Instrumente die Sorge genommen wird, bereits mit dem Eröffnungsantrag die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren. Letztlich soll das Schutzschirmverfahren dazu beitragen, dass Insolvenzanträge früher als bisher gestellt werden und dadurch die Chancen für eine Sanierung steigen.

    Gegenüber dem Regierungsentwurf hat es nach den Beratungen im Rechtsausschuss bei dem letztlich verabschiedeten Gesetz noch wesentliche Änderungen gegeben. So endet das Schutzschirmverfahren nun nicht mehr zwingend mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. An der ursprünglich vorgesehenen Regelung war kritisiert worden, dass einzelne Gläubiger durch das Fälligstellen ihrer Forderungen die von der Gläubigermehrheit unterstützte Sanierung gefährden könnten. Klar gestellt wurde außerdem, dass zum Sachwalter nicht derjenige bestellt werden kann, der die vom Schuldner nach § 270b I InsO vorzulegende Bescheinigung, wonach (noch) keine Zahlungsunfähigkeit besteht, ausgestellt hat. Schließlich sieht ein neuer § 270b III InsO vor, dass das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners anzuordnen hat, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, § 55 II gilt dann entsprechend.

    Wenn – wie vom Gesetzgeber vorgesehen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des ESUG überprüft wird, ob das Gesetz die beabsichtigten Wirkungen tatsächlich erzielt, darf man angesichts der weitreichenden Neuerungen bei den §§ 270ff. InsO besonders gespannt sein, wie sich die Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument bis dahin entwickelt hat.

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