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    Newsletter-03-2012: Anfechtung von Prämienzahlungen

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 13.01.2012 – IX ZR 95/11

    Werden trotz drohender Zahlungsunfähigkeit die fälligen Prämien für die Direktversicherung eines Geschäftsführers bezahlt, benachteiligt dies in der Regel die Gläubiger. Die Zahlungen sind daher nach Insolvenzeröffnung anfechtbar.

    Zwischen Juli 2008 und Juni 2009 hatte die Schuldnerin, eine GmbH, als Teil der vereinbarten Bezüge Prämienzahlungen an einen Lebensversicherer auf eine zu Gunsten ihres Geschäftsführers bestehende Direktversicherung geleistet. Die Prämien zog der Versicherer im Lastschriftverfahren ein. Auf Antrag vom 25. Juni 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin am 30. Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit seiner Klage verlangte der Insolvenzverwalter vom beklagten Geschäftsführer der Schuldnerin die Rückzahlung der geleisteten Prämien, unter anderem gemäß §§ 133 I, 143 InsO.

    Nachdem das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hatte, wies das Landgericht die Klage auf die Berufung des Geschäftsführers hin ab, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

    Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der BGH nun entschieden, dass derartige Zahlungen grundsätzlich anfechtbar sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Prämienzahlungen an den Lebensversicherer seien wegen der vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen nicht gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 I InsO, sei rechtsfehlerhaft. Der BGH bejahte eine Gläubigerbenachteiligung, da die Gläubiger auf die vom Geschäftsführer erbrachten Tätigkeiten keine Zugriffsmöglichkeit hatten, wie sie die zur Entrichtung der Versicherungsprämien abgeflossenen Zahlungsmittel geboten hätten. In der Regel könne ein Insolvenzverwalter deshalb gegenüber dem Bezugsberechtigten die Rechtshandlungen anfechten, die auf Kosten der Masse den Wert der Direktversicherung erhöht haben.

    Der BGH wies in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass der nach § 140 I InsO anfechtungsrechtlich maßgebende Zeitpunkt nicht die Erteilung der Einzugsermächtigung, sondern die (konkludente) Genehmigung der einzelnen Prämienzahlungen ist. Erst durch die Genehmigung habe der einzugsberechtigte Gläubiger eine gesicherte Rechtsposition erlangt.

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