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    Insolvenzanfechtung

    Haben Sie gerade ein Anspruchsschreiben eines Insolvenzverwalters erhalten? Hat er Sie aufgefordert, Geld wegen einer Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen? Wir können Ihnen helfen!

    Was ist Insolvenzanfechtung?

    Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, sind häufig mehrere Beteiligte einer Insolvenzanfechtung durch den Verwalter ausgesetzt. Besonders betroffen von dieser Anfechtung von geleisteten Zahlungen sind nicht nur Geschäftsführer und Gesellschafter, sondern auch jeder Geschäftspartner und Gläubiger des insolventen Unternehmens, insbesondere Lieferanten, Vermieter, Banken und Sparkassen oder Privatpersonen.

    Die Insolvenzanfechtung soll dem Insolvenzverwalter ermöglichen, Vermögensverschiebungen im Vorfeld eines Insolvenzerfahrens im Interesse der Gläubigergesamtheit wieder rückgängig zu machen und die geleisteten Zahlungen zurückzufordern.

    Die größte Bedeutung für Lieferanten und Dienstleister hat in der Praxis die sogenannte Vorsatzanfechtung. Anfechtbar sind hiernach Zahlungen, die der Schuldner bis zu zehn Jahre vor Insolvenzantragstellung geleistet hat, und wenn beide Seiten zum Zeitpunkt der Zahlung wussten, dass der Schuldner nicht alle seine Gläubiger bezahlen konnte, er also (drohend) zahlungsunfähig war.

    Wie Sie einer Insolvenzanfechtung begegnen sollten, sich davor schützen können und erfolgreich einen Anfechtungsanspruch abwehren können, erfahren Sie im Folgenden.

    Wann entsteht ein Anfechtungsanspruch?

    Bei Kenntnis über Liquiditätsengpässe bzw. Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners kann der Insolvenzverwalter geleistete Zahlungen zurückfordern. Alarmanzeichen für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Geschäftspartners und ein damit einhergehendes Anfechtungsrisiko im Insolvenzverfahren bestehen immer dann, wenn in einer laufenden Geschäftsbeziehung beim Kunden etwa nachfolgende Anzeichen festzustellen sind:

    • Zahlung nicht bei Fälligkeit, sondern erst später (sogar erst nach 30 Tagen)
    • Kunde zahlt zwar bei Fälligkeit aber immer nur Teilbeträge, ohne dass Teilzahlungen vereinbart sind oder sachliche Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden
    • Kunde bittet um die Vereinbarung einer Stundung, Ratenzahlung oder sonstige Zahlungserleichterungen
    • Unpünktliche Zahlungen von Anbeginn der Geschäftsbeziehung an, was z.B. innerhalb der eigenen Branche nichts Ungewöhnliches ist
    • Missachtung von Zahlungszusagen
    • Ausbleiben von vereinbarten Raten
    • Rücklastschriften mangels Deckung
    • Verkürzter Zahlungsweg durch Direktzahlungen vom Debitor
    • Sprunghaftes Ansteigen der offenen Verbindlichkeiten
    • Ständige Mahnungen mit Steigerung der Mahnstufe
    • Zahlungen erst nach Androhung oder Verhängen einer Liefersperre oder nach Durchführung/Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Drohungen mit einem Insolvenzantrag

    Für Kreditinstitute wie Banken und Sparkassen sowie andere Finanzierer, bestehen spezifische Gefahren, z.B. durch

    • Teilnahme an einem Sanierungsversuch etwa durch Gewährung von Sanierungskrediten,
    • Besicherung von bestehenden und neuen Krediten („Sicherheitenhereinnahme“),
    • der Besicherung durch AGB-Pfandrechte und Globalzessionen,
    • der Verrechnung im Kontokorrent binnen drei Monaten vor Insolvenzantragstellung.

    Wer in dieser Situation trotz bestehender Rückstände weiterhin Aufträge für seinen (später insolventen) Kunden ausführt, setzt sich einem Risiko der Rückforderung der erhaltenen Zahlungen durch den Insolvenzverwalter aus.

    Damit stellt sich also die Frage, ob es für Gläubiger einen Schutz bzw. eine Absicherung vor der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter gibt. Um eine Anfechtung in der Insolvenz zu vermeiden und/oder abzuwehren, ermitteln unsere Experten für Anfechtungsansprüche, welche Vorsichtsmaßnahmen respektive Gestaltungs- und Verteidigungsmöglichkeiten für Sie bestehen.

    Schutz vor Insolvenzanfechtung

    Für eine erfolgreiche Vermeidung bzw. Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen, stehen wir Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung zur Seite. Wir unterstützen Sie sowohl im Vorfeld einer Insolvenz Ihres Geschäftspartners als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer sach- und fachgerechten Argumentation, um ein mögliches Anfechtungsrisiko durch geeignete (Vorsichts-)Maßnahmen zu mindern.

    Auf Grundlage unseres ausgeprägten Fachwissens im Insolvenzrecht verbunden mit kontinuierlicher Weiterbildung zum Thema Schutz vor Insolvenzanfechtung, erarbeiten wir mit unseren insolvenzrechtlich versierten Anwälten eine für Sie maßgeschneiderte Strategie zur Absicherung und Verteidigung.

    Diese schützt Sie nicht nur vor Insolvenzanfechtungen, sondern dient Ihnen auch als Orientierungshilfe für künftige Geschäftsbeziehungen. Wir zeigen Ihnen anhand von bewährten Geschehensabläufen Schutzmechanismen auf, wie Sie typische Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen und vermeiden können.

    Hat der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren geleistete Zahlungen in einem entsprechenden Anfechtungsschreiben bereits zurückverlangt, stehen wir Ihnen auch hier mit unserem Spezialwissen zur Seite.

    Insolvenzanfechtung vermeiden

    Das Risiko einer Insolvenzanfechtung kann beispielsweise durch eine entsprechende Gestaltung der Ratenzahlungsvereinbarung sowie einer angepassten Kommunikation des Forderungsmanagements und Mahnwesen reduziert werden. Der Gläubiger sollte darauf achten, dass er die vereinbarte Leistung von seinem Vertragspartner und entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung erhält. Grundsätzlich sind großzügige Zahlungsziele einzuräumen, damit dem Schuldner die fristgerechte Zahlung leichter fällt.

    Kommt es zu verzögerten Zahlungen ist Folgendes geboten:
    Der Gläubiger sollte keinen Druck gegenüber dem Vertragspartner ausüben, sondern rechtzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen. Eventuell sollte auf Vorkasse umgestellt werden. Jede Kreditierung (auch Lieferantenkredit) ist zu unterlassen. Der Gläubiger sollte prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich zurückgeführt werden.

    Auch sollten dem Schuldner weder durch ausufernde Mahnungen noch mit Vollstreckungshandlungen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten gedroht werden. Wer mit der Vollstreckung droht, muss auch vollstrecken. Freiwillige Zahlungen des Schuldners sind ab diesem Zeitpunkt in aller Regel anfechtbar.

    Wie vorstehend aufgezeigt, ist es bis zu einem gewissen Grad möglich, eine Insolvenzanfechtung zu vermeiden. Zusätzlich können Sie sich aber auch gegen die Risiken einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund von Anfechtungsansprüchen versichern. Gerne stehen wir Ihnen bei der Frage der Auswahl des passenden Versicherungsproduktes sowie des Versicherers mit unseren Ansprechpartnern zur Verfügung.

    Hilfe bei Insolvenzanfechtung

    Unsere Erfahrung zeigt, dass eine erfolgsversprechende Vermeidung/Verteidigung gegen eine Anfechtung im Insolvenzverfahren eine umfassende Feststellung und Differenzierung der konkreten Geschehensabläufe, eine präzise Darstellung der Sach- und Rechtslage und eine strategische Vorgehensweise durch sachkundige Anwälte erfordern.

    Die Regelungen zur Anfechtung in der Insolvenz sind im Detail kompliziert.

    Auch gibt es eine Vielzahl obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Deshalb kommt es auf die in der Rechtsprechung sogenannten Umstände des Einzelfalls an. Gerne stehen Ihnen unsere spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälte im Bereich der Insolvenzanfechtung bzw. Fachanwälte für Insolvenzrecht zur Verfügung.

    Ihre Experten

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