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    Keine Anwendung des Sanierungserlasses auf Altfälle

    Aktuelles aus der Gesetzgebung

    Der Große Senat des BFH hatte mit seiner Entscheidung vom 28. November 2016 den sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums, mit welchem Forderungsverzichte von Gläubigern im Sanierungsverfahren auf Antrag keine steuerlichen Gewinne darstellten, in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung verworfen.

    Daraufhin wurden die Finanzämter mit einem Schreiben des BMF angewiesen, den Sanierungserlass für Altfälle, in denen die Gläubiger bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BFH am 08. Februar 2017 auf ihre Forderungen verzichtet haben, weiterhin anzuwenden. Mit zwei am 25. Oktober 2017 veröffentlichten Entscheidungen vom 23. August 2017 hat der BFH nun auch dieses BMF Schreiben wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verworfen.

    Ob und wann der vom Gesetzgeber nach der Entscheidung vom 28. November 2016 vorgesehene § 3a EStG in Kraft treten wird, ist auch weiterhin unklar. Dies hängt von dessen Europarechtskonformität ab. Denn fraglich ist, ob der Erlass der Steuer auf einen Sanierungsgewinn gegen europäisches Beihilferecht verstößt.

    Eine Entscheidung auf EU-Kommission liegt hierzu auch weiterhin nicht vor.

    Mirko Lehnert
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

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