skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Kein allgemeiner Kündigungsschutz für angestellte Geschäftsführer

    Rechtsprechung | BAG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 AZR 865/16

    Das Bundesarbeitsgericht verweigerte mit Urteil vom 21. September 2017 einem angestellten Fremdgeschäftsführer den Kündigungsschutz gem. § 1 KSchG ff. Aufgrund der Regelung des § 14 I Nr. 1 KSchG scheint dies zwar naheliegend, da dieser die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des KSchG für Mitglieder der Organe, die zur gesetzlichen Vertretung von juristischen Personen berufen sind, ausnimmt, doch gab es gerade im Fall eines angestellten Geschäftsführers in der Vergangenheit Diskussionen hinsichtlich der Anwendbarkeit.

    Der Organstellung eines Geschäftsführers liegt eine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde. So stellte sich die Frage, ob dieser Dienstvertrag, welcher sogar als Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein kann, in den Schutzbereich des KSchG fallen könnte. Als Argumente dienten dabei die Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) und die Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG). Beide schließen in ihrem Anwendungsbereich auch Organmitglieder als Arbeitnehmer ein.

    Dieser Ansicht ist das BAG nunmehr entgegengetreten. Der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es besteht kein allgemeiner Schutz vor der Beendigung von Arbeitsverhältnissen außerhalb der in den Richtlinien geregelten Bereiche.

    Das Gericht führt weiter aus, dass mit der Abberufung eines Organmitglieds im Allgemeinen ein Vertrauensverlust in die Person des Geschäftsführers einhergehe. Daher überwiegte das Interesse der juristischen Person, das Anstellungsverhältnis ohne die Erfordernisse einer sozialen Rechtfertigung beenden zu können.

    Aufgrund der Klarstellung des Gerichtes besteht nunmehr eine gewisse Rechtssicherheit hinsichtlich der Kündigung von angestellten Geschäftsführern.

    Der zu kündigende Geschäftsführer steht jedoch nicht gänzlich ohne Schutz da. So kann die Kündigung aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Generalklauseln sitten- oder treuwidrig sein. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei der Bestellung eines Mitarbeiters zum Geschäftsführer einzig zu dem Zweck, den Kündigungsschutz der §§ 1 KSchG ff. auszuschließen.

    Soweit unionsrechtliche Regelungen bestehen, fällt auch der angestellte Geschäftsführer in den jeweiligen Anwendungsbereich (§ 17 KSchG, § 9 MuSchG, § 613a IV Satz 1 BGB oder § 7 I AGG iVm. § 134 BGB).

    Da es zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt des Zugangs ankommt, ist die danach erfolgte Abberufung unbeachtlich. Nicht zu entscheiden war der Fall, ob die negative Fiktion des § 14 I Satz 1 KSchG auch dann eingreift, wenn die Organstellung bereits vor Zugang der Kündigung geendet hatte. Das Gericht führt jedoch aus, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nichts Gegenteiliges ergebe.

    Florian Bandrack
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Back To Top