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    Insolvenzgericht kann Geschäftsführer zum Verfahrenskostenvorschuss verpflichten

    Rechtsprechung: AG Hamburg, Urteil vom 30. Mai 2016 – 67g IN 508/15 – mitgeteilt von Johannes Richter in EWiR 2018, 121-122

    Die mitgeteilte Entscheidung, dass ein Insolvenzgericht den Geschäftsführer einer GmbH, der pflichtwidrig und schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat, zum Verfahrenskostenvorschuss verpflichten kann, sollte es künftig erleichtern, die Finanzierung von Insolvenzverfahren und damit die Gläubigerrechte zu sichern.
    Denn stellt ein vorläufiger Insolvenzverwalter fest, dass gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen wurde, kann das Gericht bei einem entsprechenden Antrag durch den vorläufigen Verwalter vergleichsweise leicht und kurzfristig die Vorschusspflicht gegen den Geschäftsführer durch Beschluss festsetzen, ohne den zuweilen langwierigen Weg über andere Verfahrensarten zu wählen oder sich gar verpflichtet zu sehen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.

    Hier soll der Blick besonders auf folgenden Aspekt gelegt werden: Im Falle von Kriminalinsolvenzen, insbesondere Firmenbestattungen, war es in der Vergangenheit häufig so, dass Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werden mussten. Gläubiger hatten dann realistischer Weise nur noch die Möglichkeit, gegen den (früheren) Geschäftsführer vorzugehen, dies aber in oft langwierigen zivil- und strafprozessualen Auseinandersetzungen. Die Langwierigkeit ergab sich häufig daraus, dass in Zivil- und Strafverfahren arbeitsaufwändige und kostenintensive Gutachten zu der Frage zu erstellen waren, wann genau der Insolvenzzeitpunkt vorgelegen habe, um dann noch ein Verschulden, also eine Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzlage, nachweisen zu müssen – eine Vorgehensweise, die viele Gläubiger und Ermittlungsbehörden verständlicherweise scheuten. Nun scheint die Hoffnung begründet zu sein, dass dieser Weg aufgrund der in der Entscheidung geäußerten Rechtsansicht abgekürzt und vereinfacht werden kann.

    Hoffnung für viele Gläubiger dürfte insbesondere die weitere zu erwartende Rechtsfortbildung begründen: In den uns vorliegenden Fällen von Firmenbestattungen verhält es sich regelmäßig so, dass ein Geschäftsführer die Konten einer Gesellschaft „leerräumt“ oder das Anlagevermögen verschwinden lässt, die Gesellschaft an einen Dritten veräußert, der dann auch die Geschäftsführung von seinem Vorgänger übernimmt. Regelmäßig wird eine vermögenslose Person, vorzugsweise trotz entsprechender Meldepflichten noch mit unklarem Wohnsitz, als neuer Geschäftsführer eingesetzt. Zum Teil kommt es in diesen Fällen nach einiger Zeit zu Löschungen dieser Firmen im Register, in einigen Fällen werden aber noch Insolvenzanträge gestellt. Interessant ist nun die Frage, ob es den Gerichten gelingen wird, diejenigen zum Vorschuss zu verpflichten, die diese Firmenbestattung organisiert und als frühere Geschäftsführer verantwortet haben. Denn regelmäßig ist es bei diesen Personen, wenn sie sich nicht abgesetzt haben, leichter, Zahlungspflichten durchzusetzen.

    Interessant ist dies auch deshalb, weil nicht das Insolvenzgericht nachweisen muss, dass der (frühere) Geschäftsführer schuldhaft und pflichtwidrig gehandelt hat, sondern dieser nachweisen muss, dass dies eben nicht der Fall war. Anders als im Zivil- und Strafprozess ist daher zu hoffen, dass hier eine leichtere Möglichkeit geschaffen wird, den ehemaligen Geschäftsführer doch noch zur Verantwortung zu ziehen – zum Vorteil der Gläubiger der Gesellschaft.

    Dr. Claas de Boer LL.M.
    Rechtsanwalt

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