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    Insolvenz-Anmeldungspflicht Gilt Seit Mai Wieder

    Insolvenz-Anmeldungspflicht gilt seit Mai wieder

    Corona-Aussetzung endete zum 30.4.2021

    Seit dem 1. Mai 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen in Deutschland wieder uneingeschränkt. Das hat auch Folgen für die Haftung von Geschäftsführern. Grund ist das Auslaufen der Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Ende April. Sie war über ein Jahr lang gültig gewesen. Nun gilt wieder das „reguläre“ Insolvenzrecht aus den Zeiten vor der Corona-Pandemie.

    Häufig wurde irrtümlich angenommen, dass der Gesetzgeber die coronabedingten Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert habe. Das stimmte nur bedingt, denn für diese Verlängerung über den ursprünglich geplanten Termin 30.09.2020 hinaus galt eine entscheidende Einschränkung: Die Aussetzung bezog sich nur auf den Insolvenzgrund einer Überschuldung. Zahlungsunfähige Unternehmen hingegen mussten schon seit dem 1.10.2020 wieder regulär Insolvenz anmelden. Ab Oktober 2020 galt damit die zu Beginn der Pandemie zunächst vollständig ausgesetzte Insolvenzantragspflicht in Bezug auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und seit dem 1. Januar 2021 auch in Bezug auf den Insolvenzgrund der Überschuldung im Grundsatz wieder. Lediglich für solche Unternehmen, welche staatliche Hilfsfinanzierungen beantragt hatten oder unverschuldet nicht beantragen konnten und bei denen die ihnen zustehenden (aber nicht rechtzeitig ausgezahlten) Hilfsgelder ausgereicht hätten, um den Insolvenzgrund zu beseitigen, galt eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021.

    Seit dem 1. Mai 2021 gelten nun aber wieder die regulären, strengen Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in § 15a InsO geregelt sind. Verantwortlich für deren Befolgung ist die Geschäftsleitung.

    Das bedeutet: Geschäftsführer müssen bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder Überschuldung (§ 19 InsO) schnell handeln und Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. In normalen, nicht pandemischen Zeiten bleiben nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maximal drei Wochen, um die Lage zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Ist das Unternehmen noch zahlungsfähig aber überschuldet, ist der Insolvenzantrag spätestens nach sechs Wochen beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

    Mit dem Ende der Corona-Aussetzung entfallen nun auch Privilegien, die das COVInsAG gewährte. Gemäß §§ 2 und 3 COVInsAG hatte die Aussetzung der Antragspflicht eine ganze Reihe wichtiger Folgen,– die jetzt komplett entfallen. Zu nennen sind:

    • Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen
    • Privilegierung von Kreditgebern
    • Beschränkung der Insolvenzanfechtung
    • Beschränkung von Gläubigerinsolvenzanträgen

    Unmittelbar praxisrelevant ist dabei insbesondere, dass Geschäftsführer, die nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen Haftung unterliegen.

    Für viele Unternehmen spürbar wird außerdem sein, dass ab 1 Juli die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit auf 50 Prozent reduziert wird, dass die Überbrückungshilfe III ausläuft und dass der Schutzschirm für die Lieferkette wegfällt.

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