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    Gesellschaftsrecht und Insolvenz

    Praxis des Insolvenzrechts: Gesellschaftsrecht und Insolvenz

    Gerät eine Kapitalgesellschaft in die Krise, stehen Geschäftsführer regelmäßig vor einem Dilemma: Stellen sie den Insolvenzantrag zu früh, sind Haftungsansprüche ebenso denkbar wie bei verspäteter Antragstellung. Wird der rechtzeitige Gang zum Insolvenzgericht versäumt, drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. In Kürze steht eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs an, die sich wieder mit diesem Thema beschäftigen wird.

    Kürzlich hatte das OLG München in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 21.03.2013 – 23 U 3344/12) über die Klage einer Kommanditgesellschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH zu entscheiden. Dieser hatte, nachdem er zum Notgeschäftsführer der Komplementärin bestellt worden war, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Anschließend wurde der Beschluss über die Bestellung des Beklagten zum Notgeschäftsführer der Komplementärin aufgehoben und ein anderer Notgeschäftsführer bestellt. Dieser zog den Insolvenzantrag zurück und das Insolvenzgericht hob die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder auf. Die Kosten, die für die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie als Gerichtskosten angefallen waren, sowie weitere Schadenersatzansprüche machte die Klägerin nun gegen den Notgeschäftsführer geltend, der Insolvenzantrag gestellt hatte.

    Nachdem die Klage erstinstanzlich nur teilweise Erfolg gehabt hatte, verurteilte das Oberlandesgericht den früheren Notgeschäftsführer zu voller Schadenersatzleistung. Dabei ließ das OLG offen, ob die Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung schon zahlungsunfähig war. Selbst wenn nur von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen gewesen sein sollte, hätte der Beklagte seine Geschäftsleiterpflichten verletzt, da er den Insolvenzantrag gestellt hatte, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin einzuholen. Nach herrschender Meinung in der Literatur darf ein Geschäftsführer nämlich gegen den Willen der Gesellschafter keinen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Die Entscheidung wirft erneut ein Schlaglicht auf das Dilemma des Geschäftsführers einer insolvenzbedrohten Kapitalgesellschaft. Einerseits setzt er sich erheblichen Haftungsrisiken aus, wenn er den Insolvenzantrag ohne Entscheidung der Gesellschafter zu früh stellt. Andererseits ist er bei Insolvenzreife gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einem Versäumnis macht sich der Geschäftsführer gegebenenfalls sogar strafbar.

    Liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, löst dies keine Insolvenzantragspflicht aus, sondern berechtigt die Gesellschaft lediglich zur Antragstellung. Dementsprechend droht dem antragsberechtigten Organ keine Haftung wegen Insolvenzverschleppung. In den Vordergrund treten damit nach der vom OLG vertretenen Ansicht die Interessen der Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer des Gesellschaftsunternehmens. Aus deren Sicht gleiche eine Insolvenzverfahrenseröffnung letztlich einer Auflösung der Gesellschaft, über die nach der gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeitsordnung allerdings gerade nicht der Komplementär allein entscheide, sondern die Gesellschafter durch Beschluss (§§ 161 II, 131 I Nr. 1 HGB).

    Zwar trifft es zu, dass eine Insolvenzeröffnung häufig die Auflösung des bisherigen Rechtsträgers und damit einen massiven Eingriff in Rechte der Gesellschafter zur Folge hat. Gerade eine frühzeitige Insolvenzantragstellung birgt aber auch die größten Sanierungschancen einschließlich eines Erhalts des Rechtsträgers im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens. Nicht selten hat es die Geschäftsleitung in der wirtschaftlichen Krise jedoch mit zerstrittenen und uneinsichtigen Gesellschaftern zu tun. Unterbleibt mangels entsprechenden Gesellschafterbeschlusses die Insolvenzantragstellung, solange das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist, verschlechtern sich die Chancen einer Sanierung häufig massiv. Ein Geschäftsführer, der ohne Zustimmung der Gesellschafter Insolvenzantrag stellt, muss jedoch mit erheblichen Schadenersatzforderungen rechnen. Setzt sich die Ansicht des OLG München durch, erscheint es daher zweifelhaft, dass sich eine Sanierungskultur, wie sie gerade durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) angestoßen werden sollte, in Deutschland durchsetzen kann.

    Man darf deshalb gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof, bei dem derzeit noch das Revisionsverfahren läuft (II ZR 152/13), in dieser Sache entscheiden wird.

    Dr. Christoph Glatt LL.M.
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

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