skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Geschäftsführerhaftung (§ 64 Satz 1 GmbHG; § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO): Ablehnung der sog. Bugwellentheorie

    Ablehnung der sog. Bugwellentheorie – Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine für die Praxis der Sanierungs- und Krisenberater wichtige Entscheidung getroffen und den Streit zur Anwendung der sog. „Bugwellentheorie“ geklärt.

    Leitsätze

    1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.

    2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

    Sachverhalt

    Der klagende Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von 4.725.195,81 € nebst Zinsen in Anspruch wegen Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen wurden.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Die erfolgreiche Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

    Entscheidung

    Die in der Entscheidung zentrale Fragestellung zur Ermittlung und Darlegung der Zahlungsunfähigkeit hat der BGH unter umfassender Darstellung des bisherigen Streitstandes ausführlich in seinen Urteilsgründen geklärt:

    Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedürfe es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz. Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung liege vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sei, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen.

    In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz seien auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I), die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II), in Beziehung zu setzen.

    Des Weiteren hat der BGH zu der Frage einer „nicht ernsthaft eingeforderten Forderung“ entschieden, dass bereits aufgrund der entsprechenden Einbuchung der jeweiligen Verbindlichkeit in der Buchhaltung der Schuldnerin, auch ohne Vorlage einer Rechnung von einem ernsthaften Einfordern der Gläubiger auszugehen sei.

    Die vom Kläger behaupteten Verbindlichkeiten seien in der Buchhaltung der Schuldnerin eingepflegt und (spätestens) zum Stichtag als fällig ausgewiesen. Im Verhältnis zu dem für die ordnungsgemäße Rechnungslegung zuständigen Geschäftsführer könne die Gesellschaft – und damit hier auch der Kläger – davon ausgehen, dass der Geschäftsführer die Bücher so geführt habe oder durch Angestellte habe führen lassen, dass sie ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvorfällen vermittelten, die im Betrieb angefallen seien. Stütze sich die Gesellschaft im Prozess gegen ihren Geschäftsführer auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen, obliege es daher dem Geschäftsführer eine etwaige Unrichtigkeit der Buchhaltung darzulegen und zu beweisen.

    Anmerkung

    Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat mit seinem Urteil einen seit langem bestehenden Streitpunkt bei der Prüfung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit in Abstimmung mit dem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat (vgl. Bitter in ZInsO, Heft 10, S. 579, Fn. 348) – zu Lasten der Geschäftsführer – entschieden und die Anwendung der sog. „Bugwellentheorie“ abgelehnt. Bisher war die fehlende Erwähnung der innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit überwiegend so verstanden worden, dass diese nicht zu berücksichtigen seien mit der Folge, dass der Schuldner mitunter eine sog. Bugwelle vor sich herschieben konnte ohne zahlungsunfähig zu sein.

    Da somit künftig die Passivseite der Liquiditätsbilanz höher ausfallen wird, ist davon auszugehen, dass bei einem Vergleich mit den liquiden Mitteln frühzeitiger eine Situation eintritt, in der die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein wird ihren Zahlungspflichten nachzukommen, was regelmäßig dazu führen wird, dass Insolvenzanträge früher gestellt werden müssen.

    Für Altfälle (Fälle, deren Beurteilung vor Veröffentlichung dieses Urteils liegt) wird die Entscheidung eher keinen großen Einfluss haben, da es insoweit an einem Verschulden auf Seiten des Geschäftsführers fehlen dürfte.
    Zusätzlich hat der II. Zivilsenat den Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Geschäftsführers beim Nachweis, dass einzelne in der Buchhaltung geführte Verbindlichkeiten gestundet, nicht fällig oder nicht eingefordert waren, präzisiert. Um der Vermutungswirkung der Buchhaltung entgegen treten zu können, bedarf es einer umfassenden Dokumentation im Krisenstadium.

    Erweiterung der Rechtsprechung auf Unternehmen

    Am 04.07.2017 hat der BGH nunmehr entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern ebenfalls unwirksam sind. Nach Ansicht des BGH sind die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte und der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, weshalb von einer nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners auszugehen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs.1 S. 2 Hs. 2 BGB.

    Der BGH wendet somit die Rechtsgedanken, die bereits im Verhältnis zu Verbrauchern seit 2014 Anwendung finden, nunmehr auch auf das Verhältnis zu Unternehmern gem. § 14 BGB an.

    Was folgt daraus?

    Darlehensnehmer können an die Bank gezahlte Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen, da sie diese wegen der Unwirksamkeit der Klausel ohne Rechtsgrund geleistet haben. Dies gilt für die ab 2014 entstandenen und damit nicht verjährten Ansprüche. Wer ab 2014 Zahlungen geleistet hat, kann Geld zurückfordern.

    Incoronata Cruciano
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
    Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

    Back To Top