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    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung

    Rechtsprechung: VG Köln, Urteil vom 27.03.2014 – 13 K 602/13

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung

    Das VG Köln bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Auskunft gegen das zuständige Finanzamt aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) dahingehend zusteht, dass über den Insolvenzschuldner gespeicherte Informationen herauszugeben sind. In dem Verfahren begehrte der Insolvenzverwalter die Herausgabe von Jahreskontenauszügen der Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht stellte klar, das dem Verlangen weder § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegen steht noch dass sich die Finanzverwaltung auf § 30 Abs. 1 AO berufen kann.

    Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW kann die Herausgabe der Daten verweigert werden, wenn diese dem Antragsteller bereits bekannt sind. Dabei hat das VG nicht gelten lassen, dass sich die Finanzverwaltung darauf berief, dass dem Insolvenzverwalter – zumindest aus den erlassenen Steuerbescheiden und Mitteilungen über Verrechnungen – ohnehin alle maßgeblichen Daten bekannt seien, die die Grundlage der Jahreskontoauszüge bilden würden.

    Die Steuerbescheide und Mitteilungen unterscheiden sich nach Auffassung des Gerichts in ihrem Informationsgehalt erheblich von den begehrten Kontoauszügen. Daher hätte die Verwaltung beweisen müssen, dass genau diese Auszüge dem Insolvenzverwalter bekannt seien, was ihr vorliegend nicht gelang. Ebenso wichtig ist, dass das Gericht auch die Argumentation gelten ließ, dass die Unterlagen der Schuldnerin so ungeordnet und unvollständig seien, dass sich die begehrten Informationen nicht aus ihnen erschließen ließen.

    Die Berufung auf § 30 Abs. 1 AO hielt das Gericht im Verfahren für rechtsmissbräuchlich, da der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter uneingeschränkt auskunftspflichtig sei. Dem liefe es zuwider, wenn der Schuldner sich auf das Steuergeheimnis berufen würde. Gleiches gelte aber auch für die auf der anderen Seite des Geheimnisses stehende Finanzverwaltung. Durch Berufung auf das Steuergeheimnis würde diese sich gegenüber den anderen Gläubigern ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.

    Das Urteil stärkt die Auskunftsrechte der Insolvenzverwalter gegenüber den Finanzämtern. Es ist angesichts ähnlicher Bestimmungen auf andere Bundesländer übertragbar (vgl. § 4 Abs. 1 IFG RLP).

    Gerd Nießen
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Steuerrecht

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