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    Anfechtungsgegner mit Drittstaatwohnsitz

    Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 16.01.2014 – C-328/12

    Zuständiges Gericht für Insolvenzanfechtung gegen Anfechtungsgegner mit Drittstaatwohnsitz

    Auf Vorlage des IX. Senats des BGH hat der EuGH entschieden, dass für Insolvenzanfechtungsklagen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, selbst dann zuständig sind, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Europäischen Union hat. Im entschiedenen Fall nahm der Insolvenzverwalter die in der Schweiz wohnhafte Anfechtungsgegnerin vor den deutschen Gerichten im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Beide Vorinstanzen (LG Münster, OLG Hamm) hatten die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Revision setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 3 Abs. 1 EulnsVO auch dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz/satzungsmäßigen Sitz im EU-Ausland hat. Nach der Auslegung des EuGH kommt es nicht darauf an, ob der Anfechtungsgegner seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (sog. qualifizierter Auslandsbezug) oder in einem sonstigen Drittstaat (sog. einfacher Auslandsbezug) hat. Durch die Einbeziehung von Fällen mit einfachem Auslandsbezug werde verhindert, dass das schuldnerische Vermögen durch Übertragung auf im EU-Ausland ansässige Personen geschmälert und die Anfechtung durch komplexe Prozesse im Ausland erschwert wird.

    Der in einem Drittstaat ansässige Anfechtungsgegner könne sich bei Vornahme der anfechtbaren Handlung darauf einstellen, auch vor einem (für ihn) ausländischen Gericht verklagt zu werden. Selbst wenn Gerichte eines Drittstaats nicht zur Anerkennung und Vollstreckung von innerhalb der Union erlassenen gerichtlichen Entscheidungen verpflichtet sind, kann ein solches Urteil aufgrund eines bilateralen Übereinkommens durchgesetzt oder von den übrigen Mitgliedstaaten nach Art. 25 EuInsVO anerkannt und vollstreckt werden. Für den Insolvenzverwalter ist die Entscheidung vorteilhaft, denn die Titulierung der Insolvenzanfechtungsansprüche gegenüber im Ausland ansässigen Gegnern wird deutlich erleichtert. Die klare Regelung erübrigt zeit- und kostenaufwändige Prüfungen der gerichtlichen Zuständigkeit und ermöglicht eine bessere Einschätzung der Erfolgsaussichten und des Kostenrisikos. Ohne bilaterale Abkommen verlagert sich die Problematik allerdings auf die Überprüfung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Urteile.

    Dr. Christoph Glatt LL.M.
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

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