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    Unter den Schutzschirm schlüpfen

    Moderne Unternehmenssanierung zur Vermeidung der Insolvenz

    Was ist der beste Weg bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung? Nutzen Sie das Schutzschirmverfahren als Sanierungsinstrument für eine erfolgreiche Zukunft!

    Seit 2012 werden Unternehmen, wenn sie als Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschafter sich rechtzeitig für eine Sanierung entscheiden, privilegiert. Sie können – ohne Insolvenzverwalter – eine Sanierung durchlaufen.

    Der bisherige Geschäftsführer oder Vorstand leitet das Unternehmen im Schutzschirmverfahren weiter. Er behält die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis.

    Begleitet wird die Sanierung von einem sogenannten Sachwalter, den man sich in dieser Verfahrensart selbst aussuchen kann.

    Schutzschirmverfahren

    Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO ist eine besondere Verfahrensart im deutschen Insolvenzrecht. Es handelt sich dabei um ein Sanierungsverfahren, das als privilegierte Form der Eigenverwaltung durchgeführt wird und dessen Ziel die Ausarbeitung eines Sanierungs-/Insolvenzplans ist.

    Das Verfahren als Schutzschirmverfahren durchzuführen bedeutet, dass gerade kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern die Geschäftsführung des Unternehmens am Ruder bleibt und die Kontrolle über das Unternehmen behält, da sie weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne hat. Die „Entmündigung“ durch die Einsetzung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters findet gerade nicht statt.

    Von dem Gericht wird dem eigenverwaltenden Schuldner ein Sachwalter an die Seite gestellt, der eine reine Überwachungsfunktion hat. Der Schuldner selbst kann eine geeignete Person als Sachwalter vorschlagen. Das Gericht hat dem Vorschlag zu entsprechen, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

    Bei rechtzeitiger Antragstellung, Vorhandensein geordneter Betriebsstrukturen und einem Management, das die Sanierung begleitet, vorantreibt und unterstützt, bietet das Schutzschirmverfahren eine hervorragende Sanierungsmöglichkeit, die sich vor allem durch einen sehr geringen Eingriff von außen in das Unternehmen auszeichnet.

    Unterschied Schutzschirmverfahren zu Eigenverwaltungsverfahren

    Wesentliche Unterschiede zum Eigenverwaltungsverfahren sind das Recht, seinen Sachwalter selbst auszusuchen und die sichere Möglichkeit,

    Verbindlichkeiten auch nach Eröffnung des Verfahrens begleichen zu dürfen.

    Ablauf eines Schutzschirmverfahrens

    Das Schutzschirmverfahren setzt einen Antrag bei Gericht voraus. Bereits hier sind erste Hürden zu nehmen: Das Gericht muss aufgrund der Antragstellung überzeugt sein, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben ist. Auch darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein. Die durch die Insolvenzordnung vorgegebenen Bedingungen an die Einleitung des Schutzschirmverfahrens sind daher bereits vor Antragstellung mit einem Berater zu erörtern, nicht zuletzt auch, um zu entscheiden, mit welchen konkreten Sanierungsmaßnahmen, das Unternehmen aus der Krise geführt werden soll.

    Dabei spielen die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Sanierungserleichterungen wie z.B. erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für langfristige Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge), erleichterte Kündigung von Mitarbeitern (z.B. verringerte Kündigungsfristen, Begrenzung des Sozialplanvolumens) eine erhebliche Rolle. War die Antragstellung erfolgreich, so sind in der ersten Phase des vorläufigen Insolvenzverfahrens in sehr kurze Zeit sehr viele Entscheidungen zu treffen, die bei einem Geschäftsführer in seinem bisherigen Alltag nicht vorkamen. Dazu zählen die Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, die Aufrechterhaltung von wichtigen Lieferbeziehungen, einschließlich der Beseitigung von bestehenden Unsicherheiten auf der Seite der Lieferanten, die Aufnahme von Krediten etc.

    Es ist daher nahezu unerlässlich, dass das Verfahren von einem sog. CRO (Chief Restructuring Officer) begleitet wird, der praktische Erfahrung im Umgang mit der Durchführung von Insolvenzen hat. Gerade in der Anfangsphase ist jeder Zeitverzug zu vermeiden, da die Fortführung des Unternehmens hierdurch riskiert wird.

    Parallel wird der Insolvenzplan ausgearbeitet. Der in der Folge auszuarbeitende Insolvenzplan hat gesetzliche Vorgaben einzuhalten, die höchst komplex sind. Auch hier ist professionelle Beratung hier zwingend erforderlich, genauso wie für die Vorbereitung des Termins zur Abstimmung über den Plan. Hier kommt es darauf an, wichtige Gläubiger frühzeitig einzubeziehen.

    Nach erfolgreicher Antragstellung wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eingeleitet. Der Zeitraum des vorläufigen Verfahrens kann bis zu drei Monaten dauern. In dieser Zeit werden die angestrebten Sanierungsmaßnahmen durch den eigenverwaltenden Schuldner umgesetzt und vorangetrieben.

    Wenn nicht bereits im vorläufigen Verfahren eine Einigung mit den Gläubigern gelingt, wird nach maximal drei Monaten das Verfahren eröffnet, d.h. der Schuldner hat weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne und bleibt damit auch Ansprechpartner für die Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Banken, Lieferanten, Vertragspartner etc.

    Nach in der Regel acht Wochen wird vom Gericht ein Termin zur Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt. Über die Annahme des Insolvenzplans entscheiden die am Verfahren beteiligten Gläubiger. Nach einem weiteren Zeitablauf von in der Regel wenigen Monaten, wird das Verfahren aufgehoben.

    Die Beantragung und Durchführung eines Schutzschirmverfahrens erfordern fundierte rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie langjährige praktische Erfahrungen in diesem Bereich. Hier können wir Ihnen helfen.

    Der Insolvenzplan im Schutzschirmverfahren

    Der Insolvenzplan stellt kein eigenständiges Insolvenzverfahren dar, sondern ist eine zur reinen Vermögenswertung abweichende Vereinbarung zum Erhalt des Unternehmensträgers. Aber auch der Insolvenzplan unterliegt dem in § 1 der Insolvenzordnung genannten Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung.

    Bei der Ausgestaltung der Vereinbarung hat der Planersteller einen großen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, einen auf das Unternehmen maßgeschneiderten Sanierungsplan zu entwerfen.

    Auch die Befriedigung der Gläubiger kann in einer Art und Weise geregelt werden, die auf das Unternehmen zugeschnitten ist. Beispielsweise ist es möglich, die Gläubiger aus vorhandenem Vermögen oder aus späteren Erträgen zu befriedigen.

    Zum Schutz der Gläubiger gilt, dass sie durch einen Plan nicht schlechter gestellt werden dürfen als bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. In der Regel werden durch einen Insolvenzplan für die Gläubiger jedoch bessere Ergebnisse erzielt als bei Durchlaufen eines Regelinsolvenzverfahrens.

    Sachwalter im Schutzschirmverfahren

    Der Sachwalter überwacht den Ablauf des Verfahrens. Mit ihm sollten alle wesentlichen Entscheidungen abgestimmt werden. In bestimmten Fällen kann er den Zahlungsverkehr übernehmen.

    Ferner führt er im späteren Verfahren die Liste der Gläubiger und macht etwaige Haftungsanprüche geltend.

    Alternative zum Insolvenzplan

    Es ist nie ausgeschlossen, dass sich ein Insolvenzplan und eine Sanierung des Unternehmens mit gleichzeitigem Erhalt des Unternehmensträgers als im vorliegenden Fall nicht geeignet herausstellen.

    Andererseits kann es durchaus sinnvoll sein, Unternehmensteile oder Assets zu erhalten,

    in dem man einzelne Vermögenswerte im Rahmen einer sog. übertragenden Sanierung heraustrennt und an einen neuen Rechtsträger veräußert. Dies kann durch einen Insolvenzverwalter erfolgen, aber auch im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens durch den eigenverwaltenden Schuldner.

    Macht ein Schutzschirmverfahren für mich Sinn?

    Wer sich frühzeitig für eine Sanierung seines Unternehmens entscheidet, hat viele Vorteile. Er kann den Weg der Unternehmenssanierung selbst wählen.

    Mit der Frühzeitigkeit geht das Privileg einher, selbst zu entscheiden, von wem das Verfahren als Sachwalter begleitet wird.

    Warum wir?

    Seit Einführung des ESUG im Jahr 2012 begleiten wir regelmäßig Unternehmen in Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren. Dies machen wir auf Unternehmensseite als Restrukturierungsberater als auch als gerichtlich bestellter Sachwalter.

    Gerne unterstützen wir Sie in allen Phasen der Krise. Wir können Sie bereits unterstützen, wenn erste Krisenzeichen erkennbar sind.

    Dann können Sie mit uns entscheiden, ob und wann eine gerichtliche Sanierung der richtige Schritt ist. Auch wenn die Krise nicht mehr abgewendet werden kann, unterstützen wir Sie bei der Wahl des geeigneten Sanierungsverfahrens und der beteiligten Personen.

    Referenzverfahren

    Bitcomposer AG
    BoschDruck Solutions GmbH
    DRK Kreisverband Vorderpfalz e.V.
    Hartnack Akademie GmbH
    Kohl Brot GmbH & Co. KG
    Pfungstädter Brauerei Hildebrand GmbH & Co. KG
    Rontax P.O.S. Solutions GmbH
    Verein für Behindertenhilfe Dieburg und Umgebung e.V.
    Verschiedene Freiberufler (Zahnärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Steuerberater)

    Ihre Experten

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